Straßenbau in Düsseldorf: Anwohner müssen für “Hitler-Asphalt” zahlen
Düsseldorfer Bürger müssen für eine Straßendecke aus der NS-Zeit bezahlen – fast 80 Jahre, nachdem sie aufgebracht wurde. Entsprechende Gebührenbescheide der Stadt seien rechtmäßig, urteilte das Düsseldorfer Verwaltungsgericht nun.
Zur Begründung führte die Kammer aus, dass erst mit dem Bau von Gehwegen im Jahr 2009 die 1937 begonnene Erschließung abgeschlossen gewesen sei. Der betroffene Straßenabschnitt sei “über Jahrzehnte gewachsen”. Die Stadt sei sogar verpflichtet, die Beiträge zu erheben.
Zwei zur Kasse gebetene Anwohner waren vor Gericht gezogen, um die Forderungen der Stadt Düsseldorf anzufechten. Die zuständigen Behörden hatten sogenannte Erschließungsbeiträge zwischen 8400 und 14.000 Euro berechnet. In den Bescheiden waren die Reichsmark-Beträge von 1937 in Euro umgerechnet worden, auch die Inflationsrate hatten die Behörden berücksichtigt.
Für die Dauer der Erschließung gebe es “keine Verjährung, keine Verwirkung und keinen Vertrauensschutz”, sagte der Vorsitzende Richter Stephan Barden. “Heute würde man das nicht mehr so machen, sondern in einem Zug”, räumt er ein. Es gelte aber dennoch der Grundsatz: “Wenn fertig ist, muss abgerechnet werden.”
“Wenn es so ist, dann ist es halt so”
Die Stadt Düsseldorf hat den beiden Klägern nicht nur den fast 80 Jahre alten “Hitler-Asphalt” in Rechnung gestellt. Die Anwohner sollen auch Straßenlaternen von 1956, einen Mischwasserkanal aus dem Jahr 1976 sowie Fußwege und Grünstreifen von 2009 und 2010 bezahlen.
Bei der Urteilsfindung war das Gericht auch in historische Details eingestiegen: Um auszuschließen, dass es sich um eine alte preußische Straße handelt, prüften die Richter, “ob das preußische Fluchtliniengesetz von 1875 Anwendung finden muss”. In alten Akten von 1935 sei von einem Fluchtlinienplan die Rede, Fakt sei aber: Selbst wenn es schon mehr als einen Trampelpfad gab – die befestigten Gehwege fehlten schon zu Preußens Zeiten.
Die Anwohner erreichten immerhin einen kleinen Teilerfolg vor Gericht, die Kammer erkannte den Grundsatz der “einseitigen Anbaubarkeit” an: Wo nur eine Straßenseite mit Häusern bebaut werden darf, darf demnach auch nur ein Gehweg in Rechnung gestellt werden. Dadurch verringert sich die von der Stadt in Rechnung gestellte Gesamtsumme um fast 30.000 Euro.
Die per Taschenrechner im Gerichtssaal neu berechneten Gebührenbescheide fallen somit deutlich geringer aus. Die Anwohner, die bereits die Gebühren bezahlen mussten, erhalten einen Teil zurück. Die Kläger zogen ihre Klagen nun zurück und gaben sich geschlagen: “Wenn es so ist, dann ist es halt so.”